§ 1 Gültigkeit und allgemeine Bestimmungen
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend kurz AVB) gelten, soweit nicht die Vertragspartner schriftlich Abweichendes vereinbart haben, für alle zwischen der Ignitec GmbH (nachfolgend kurz: IGNITEC GMBH) und deren Kunden abgeschlossenen Kauf- und Werkverträge, sowohl gegenüber Unternehmern, als auch Verbrauchern, gegenüber letzteren jedoch nur insoweit, als keine zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) oder andere Gesetze entgegenstehen. Sie gelten ausdrücklich auch für zukünftige Geschäfte zwischen den Parteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf. Sofern in diesen AVB keine gesonderten Regelungen enthalten sind, gelten für Lieferungen und Leistungen betreffend Software hilfsweise die Softwarebedingungen, herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs und für Lieferung und Leistung von Elektromontagen die Montagebedingungen der Stark- und Schwachstromindustrie Österreichs, in der jeweils aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Sofern diese Softwarebedingungen bzw. Montagebedingungen mit diesen AVB in Widerspruch stehen, gelten diese AVB vorrangig.
Entgegenstehenden, ergänzenden oder von diesen Bedingungen abweichenden AGBs des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Für ihre Gültigkeit bedarf es der schriftlichen Anerkennung und der firmenmäßigen Zeichnung durch IGNITEC GMBH. Sämtliche in den AGB des Kunden oder anderorts festgehaltene oder ausgesprochene Zessionsverbote und alle sonstigen, die Zession von Forderungen der IGNITEC GMBH betreffenden Bedingungen oder Vereinbarungen sind auf Vertragsverhältnisse zwischen IGNITEC GMBH und den Kunden nicht anzuwenden. Abweichungen von den vorliegenden AVB einschließlich Abweichungen vom Schriftformerfordernis bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche und telefonisch getroffenen Mitteilungen bedürften zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der GW ST. Soweit in diesen AVB Schriftlichkeit gefordert wird, erfüllen Vereinbarungen, die unter Gebrauch elektronischer Post (E-Mail) oder eines damit vergleichbaren individuellen elektronischen Kommunikationsmittel getroffen wurden, das Erfordernis der Schriftlichkeit. Im Übrigen gelten die AGB für Lieferanten, Kunden, private Abnehmer und beauftragte Spediteure/Güterbeförderer der IGNITEC GMBH.
§ 2 Angebot
Nur schriftliche Angebote der IGNITEC GMBH sind gültig. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn die IGNITEC GMBH nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesendet hat. Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich IGNITEC GMBH eine entsprechende Preisänderung vor. Etwaige Druckfehler, offensichtliche Irrtümer sowie Schreib- und Rechenfehler verpflichten die IGNITEC GMBH nicht. Zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung hat der Kunde unverzüglich darauf hinzuweisen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung von IGNITEC GMBH. Eine von Angeboten oder sonstigen Ausführungsunterlagen abweichende Ausführung oder Lieferung bleibt der IGNITEC GMBH vorbehalten, sofern die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung oder Beschaffenheit der vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen nicht beeinträchtig wird und die Abweichung dem Kunden zumutbar ist.
Sämtliche Angebotsunterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und sonstige Maßangaben etc. und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung der IGNITEC GMBH weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Die IGNITEC GMBH behält sich die Eigentums- und Urheberrechte daran vor. Sie können jederzeit rückgefordert werden und sind der IGNITEC GMBH unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.
§ 3 Umfang der Liefer- und Leistungspflicht
Für den Umfang der Liefer- und Leistungspflicht der IGNITEC GMBH ist ausschließlich die schriftliche Leistungsbeschreibung des Angebotes bzw. die Auftragsbestätigung maßgebend. Sämtliche Angebotsunterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und sonstige Maßangaben etc. sind nur annähernd maßgebend, soweit nicht ausdrücklich von der IGNITEC GMBH als verbindlich bezeichnet, Abänderungen von diesen Angebotsunterlagen behält sich die IGNITEC GMBH ausdrücklich vor. Dies gilt insbesondere für die Angaben in den dem Kunden zur Verfügung gestellten Plänen. Von der IGNITEC GMBH durchgeführte Berechnungen der Wasserqualität werden aufgrund den der IGNITEC GMBH vom Vertragspartner oder von Dritten zur Verfügung gestellten Analysewerten durchgeführt. Berechnungen sind grundsätzlich unverbindlich, angegebene Werte können sich bei Veränderung der Analysewerte, Abgabemengen und Durchflussleistungen oder ähnlichem ändern.
§ 4 Preis
Die Preise lauten gegenüber Unternehmern auf Euro ohne Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und gelten je Einheit und ab Werk. Sämtliche mit dem Transport verbundene Kosten (einschließlich Verpackungskosten, eine etwaige Transportversicherung sowie gesetzliche Abgaben wie z.B. Roadpricing, Zölle, Gebühren, Steuern etc) sind, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, vom Kunden zu tragen. Die Umsatzsteuer wird stets gesondert ausgewiesen. Sollten sich die gesetzlichen Grundlagen für die beim Import nach Österreich erhobenen Eingangsabgaben (zum Beispiel Zölle) zwischen Bestellung und Lieferung ändern, so ist IGNITEC GMBH berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Bei Reparaturaufträgen werden die als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zu Tage tritt, wobei es hier keiner besonderen Mitteilung an den Kunden bedarf.
§ 5 Zahlung
Vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung haben Zahlungen an IGNITEC GMBH folgendermaßen zu erfolgen: 1/3 der Auftragssumme ist mit Erhalt der Auftragsbestätigung zu bezahlen, 1/3 der Auftragssumme ist mit Versandbereitschaft zu bezahlen und der Restbetrag ist mit Erhalt der Endabrechnung zu bezahlen. Bei sonstigen Leistungen ist die Rechnungslegung nach Teilleistungen (nach Leistungsfortschritt oder nach einem allenfalls vereinbarten Zahlungsplan) zulässig. Sämtliche Zahlungen sind innerhalb von fünf Tagen nach Rechnungsdatum, ohne Abzug, zur Zahlung fällig. Gerät der Kunde gegenüber IGNITEC GMBH in Zahlungsverzug, oder wird IGNITEC GMBH bekannt, dass eine Insolvenz droht oder eröffnet wurde (das gilt auch im Falle außergerichtlicher oder gerichtlichen Sanierungsverfahren), bzw. im Fall von Wechselprotest, Klagen, oder Unsicherheit in der Vermögenslage des Kunden, so ist das Entgelt für bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen zur Gänze, auch wenn andere Zahlungsbedingungen vereinbart worden sind, sofort fällig, ungeachtet des Stadiums in dem sich die Vertragsabwicklung befindet. Gleiches gilt bei Annahmeverzug des Kunden.
Abweichend zu den gesetzlichen Bestimmungen ist der Kunde verpflichtet, Lieferungen und Leistungen anzunehmen und gerät in Annahmeverzug, wenn er die bedungenen Leistungen trotz schriftlicher Aufforderung nicht annimmt. IGNITEC GMBH ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und entsprechend Rechnung zu legen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde die Leistung innerhalb angemessener Frist nicht abruft, oder mit den bauseits zu erbringenden Vorleistungen in Verzug ist.
Zahlungen gelten an dem Tag als geleistet, an dem IGNITEC GMBH darüber verfügen kann. Zahlungen sind zuerst auf Zinsen und Kosten, dann auf das Kapital, beginnend mit der ältesten Schuld, anzurechnen. Eine erfolgte Widmung der Zahlung bindet IGNITEC GMBH nicht. IGNITEC GMBH kann angebotene Zahlungen in Form von Scheck oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und zahlungshalber – nicht an Erfüllungs statt – angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden. Zahlungen sind nur an die IGNITEC GMBH direkt, bzw. an die von IGNITEC GMBH bekannt gegebene Zahlstelle, oder an eine von IGNITEC GMBH schriftlich bevollmächtigte Person mit schuldbefreiender Wirkung zu leisten.
Bei Überschreiten der vereinbarten Zahlungstermine ist die IGNITEC GMBH berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB zu berechnen. Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Gegenansprüchen, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, dass diese von IGNITEC GMBH anerkannt oder gerichtlich festgestellt sind. Eingeräumte Rabatte, Skonti oder Boni sind mit der termingerechten und vollständigen Leistung aller Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis bedingt. In jedem Fall ist IGNITEC GMBH berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten, in Rechnung zu stellen.
§ 6 Lieferung und Leistung
Die vereinbarte Liefer- und Leistungsfrist beginnt nach Einlangen der gegengezeichneten Auftragsbestätigung, oder mit Eingang der vereinbarten Anzahlung, sowie mit Klärung sämtlicher, der IGNITEC GMBH notwendig erscheinender, technischer Einzelheiten. Die Einhaltung der vereinbarten Termine setzt weiters die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Für die Einhaltung von Lieferfristen ist jener Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Liefergegenstand das Werk verlässt, oder dem Kunden die Versandbereitschaft angezeigt wird. Sofern eine Übernahme von Leistungen vereinbart ist, ist der Fertigstellungstermin der IGNITEC GMBH und dessen Anzeige für die Einhaltung des vereinbarten Fertigstellungstermins maßgebend.
Teillieferungen und -leistungen sind zulässig. Bei Auftreten von höherer Gewalt jeder Art, Produktionsausfall, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuerschutzmaßnahmen, Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- und Hilfsstoffmangel, bei Streik, Aussperrungen, Störungen der öffentlichen Ordnung, behördlichen Verfügungen oder anderen Hindernissen, welche die Herstellung und/oder den Versand verhindern, verlängert sich die Liefer- und Leistungsfrist um eine angemessene Frist. In diesem Fall ist der Kunde nicht berechtigt, wegen verspäteter Lieferung vom Vertrag zurückzutreten, oder von IGNITEC GMBH Schadenersatz zu fordern. Die IGNITEC GMBH wird derartige Hindernisse dem Kunden mitteilen.
Behördliche und etwaige, für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter, sind vom Kunden zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Liefer- und Leistungsfrist entsprechend.
§ 7 Gefahrenübergang
Der Gefahrenübergang auf den Kunden erfolgt für Lieferungen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch IGNITEC GMBH durchgeführt wird. Bei Leistungen erfolgt der Gefahrenübergang auf den Kunden mit Übernahme bzw. bei vorzeitiger Nutzung der Leistungen durch den Kunden. Bei Annahme- oder Schuldnerverzug geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, im den dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
§ 8 Rücktritt vom Vertrag / Verzug
Gerät IGNITEC GMBH in grob fahrlässig verschuldeten Verzug, so ist der Kunde nach Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ansonsten ist IGNITEC GMBH zur Rücknahme ausgelieferter Waren nicht verpflichtet. Sollte IGNITEC GMBH dies aus Kulanzgründen im Einzelfall tun, wird eine Manipulationsgebühr von 20 % des Preises ab Werk verrechnet.
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist IGNITEC GMBH, unbeschadet sonstiger Rechte, wahlweise berechtigt, die Erfüllung der eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung der Zahlung aufzuschieben, Sicherstellungen auch noch nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen Vereinbarungen nach eigener Wahl zu beanspruchen und nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Im letzteren Fall, sowie bei einem unberechtigten Vertragsrücktritt des Kunden, steht IGNITEC GMBH wahlweise das Recht zu, Schadenersatz oder eine Stornogebühr von 20 % an den Preisen jener Waren, hinsichtlich derer der Rücktritt erfolgt ist, zu verlangen. Das Recht von IGNITEC GMBH, auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen, bleibt unberührt.
Unabhängig von sonstigen Rechten ist IGNITEC GMBH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Ausführung der Lieferung, bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung, aus Gründen die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich, oder trotz Setzung einer Nachfrist, weiter verzögert wird, wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser auf Begehren von IGNITEC GMBH weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder wenn die Verlängerung der Liefer- und Leistungszeit wegen der unter Punkt 6. angeführten hindernden Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Liefer- und Leistungsfrist, mindestens jedoch 6 Monate, beträgt.
Unbeschadet der Schadenersatzansprüche der IGNITEC GMBH, einschließlich vorprozessualer Kosten, sind bei teilweisem Rücktritt bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde, sowie für von IGNITEC GMBH erbrachte Vorbereitungshandlungen. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung durch den Kunden bleibt die gelieferte Ware im Eigentum von IGNITEC GMBH. Bei laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt der Sicherung der Saldoforderung von IGNITEC GMBH. Für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen, auch wenn diese abschnittsweise bestellt, ausgeliefert, oder in Rechnung gestellt worden sind, gelten als einheitlicher Auftrag. Hierbei erlischt der Eigentumsvorbehalt an sämtlichen Waren erst dann, wenn alle Forderungen aus dieser einheitlichen Lieferung beglichen sind.
Im Falle der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren durch den Kunden erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den zukünftigen Erlös, bzw. auf die Kaufpreisforderung aus dem Geschäft. Der Kunde hat seinen Abnehmer auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und tritt seine ihm gegen den Abnehmer zustehenden Forderungen aus der Weitergabe der IGNITEC GMBH bis zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen an die IGNITEC GMBH unwiderruflich ab. Der Kunde verpflichtet sich, der IGNITEC GMBH auf ihr Verlangen Name und Anschrift des Abnehmers mitzuteilen und gewährt dazu auch über ihr Verlangen Einsicht in die Bücher. Der Kunde muss IGNITEC GMBH von der Weiterveräußerung sofort verständigen, über Aufforderung seine Forderung an IGNITEC GMBH zedieren und den Schuldner davon verständigen.
Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme von unter Eigentumsvorbehalt von IGNITEC GMBH stehenden Waren ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum von IGNITEC GMBH hinzuweisen und IGNITEC GMBH unverzüglich schriftlich hiervon zu verständigen. Bei Be- oder Verarbeitung und Verbindung der Ware mit anderer, steht IGNITEC GMBH das Miteigentum im Verhältnis des Wertes, der von IGNITEC GMBH gelieferten Waren, mit der verbundenen Ware, zum Zeitpunkt der Verarbeitung, zu. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch die IGNITEC GMBH zieht, sofern eine anderslautende Vereinbarung nicht getroffen wurde, nicht den Vertragsrücktritt nach sich. Der Kunde ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu dulden, die IGNITEC GMBH zur Geltendmachung des Eigentums tunlich erscheinen, insbesondere den Zutritt zu seinen Liegenschaften und Gebäuden. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist es IGNITEC GMBH vorbehaltlich der sonstigen Rechte gestattet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren abzuholen.
§ 10 Gewährleistung
Die IGNITEC GMBH leistet Gewähr, dass gelieferte Produkte im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges frei von Material- und Herstellungsmängel sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Produkte erheblich mindern, sowie ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften aufweisen. Der Kunde muss die Ware unmittelbar nach Übernahme überprüfen und allfällige Mängel bei sonstigem Verlust seiner Ansprüche IGNITEC GMBH gegenüber schriftlich und unter genauer Beschreibung des Mangels rügen. Offene Mängel müssen sofort, versteckte binnen 4 Tagen ab Erkennen, bei sonstigem Verlust des Anspruches gerügt werden. Der Kunde muss beweisen, dass der Mangel bereits bei Gefahrenübergang vorlag.
Im Falle der Beanstandung ist der Kunde verpflichtet, die Ware zunächst anzunehmen, sachgemäß abzuladen und zu lagern. Bei Mängeln an der Ware darf bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche keinesfalls weiterverarbeitet werden. IGNITEC GMBH muss Gelegenheit gegeben werden, die Beanstandung nachzuprüfen. Bei geltend gemachten Mängeln hat IGNITEC GMBH das Wahlrecht zwischen Austausch, Verbesserung und Preisminderung. IGNITEC GMBH ist daher berechtigt, Fehlendes nachzutragen, mangelhafte Ware gegen gleichartige, einwandfreie auszutauschen, den Mangel binnen angemessener Frist zu beheben oder den Preis zu mindern. Im Falle der Wandlung hat der Kunde ein marktübliches Benutzungsentgelt zu bezahlen.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind unter anderem Mängel, die auf nicht fachgerechte Behandlung, bzw. Montage, Überbeanspruchung, oder auf natürlichen Verschleiß, oder Witterungseinflüsse, zurückzuführen sind. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung von IGNITEC GMBH der Kunde selbst oder eine von ihm ermächtigte Person Änderungen, Verbesserungen oder Instandsetzungen an den gelieferten Gegenständen vornimmt. IGNITEC GMBH leistet nicht Gewähr für Mängel, die auf vom Kunden beigestelltes Material oder auf Handlungen Dritter, zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die aufgrund eines natürlichen Verschleißes mangelhaft wurden. Bei Verkauf gebrauchter Waren übernimmt IGNITEC GMBH keine Gewähr.
Die Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen in jedem Fall 6 Monate nach Übergabe der Ware. Für Waren, die IGNITEC GMBH von Zulieferanten bezogen hat, haftet IGNITEC GMBH nur im Rahmen der ihr selbst gegen diese zustehenden und durchsetzbaren Gewährleistungsansprüche. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zulasten des Kunden. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Kunden sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien etc. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum der IGNITEC GMBH. Für ausgetauschte und nachgebesserte Produkte beginnt die Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen. Wird eine Ware von IGNITEC GMBH aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, so leistet IGNITEC GMBH nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr. Ein Regressrecht des Kunden gemäß § 933b ABGB wird ausgeschlossen.
§ 11 Schadenersatz
Schadenersatzansprüche gegen IGNITEC GMBH sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit beruhen. Darunter fällt auch die Ersatzpflicht von IGNITEC GMBH für Mangelfolgeschäden, reine Vermögensschäden und entgangenen Gewinn.
Der Kunde hat IGNITEC GMBH den eingetretenen Schaden unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Die Schadenersatzforderungen des Kunden verjähren binnen Jahresfrist ab Kenntnis des Schadens. Der Kunde trägt die Beweislast für sämtliche Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches. Eine allfällige Haftung von IGNITEC GMBH ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und mit einer Höhe von EUR 25.000,– je Schadensereignis begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für den Fall der Wandlung oder einer sonstigen auch rückwirkenden Beseitigung oder Aufhebung des Vertrages.
Die Produkte der Ignitec GmbH sind zur Prävention im Brandschutzbereich konzipiert und stellen eine geeignete Maßnahme zur Eindämmung von Bränden in deren Entstehungsphase dar. Es kann jedoch nicht gewährleistet werden, dass Brände gänzlich verhindert oder daraus resultierende Sach- oder Personenschäden ausgeschlossen werden. Bei korrekter Auslegung, Anordnung, Inspektion und Wartung sowie bei einem Brandausbruch im Einflussbereich der Produkte können diese maßgeblich zur Schadensminimierung und Brandbegrenzung beitragen.
§ 12 Produkthaftung
Der Kunde ist verpflichtet, für den Fall, dass er Produkte von IGNITEC GMBH in Verkehr bringt, sicherzustellen, dass der Vorgang der Weiterveräußerung, Weiterlieferung oder der sonstigen Weitergabe nachweislich festgestellt werden kann, wobei insbesondere Name und Adresse des Erwerbers, das Produkt und das Datum, schriftlich aufzuzeichnen sind. Weiters verpflichtet sich der Kunde, seine Mitarbeiter über die Informationen und Instruktionen, die IGNITEC GMBH mit ihren Produkten mitliefert, sowie über die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anordnungen laufend und nachweislich zu informieren. Auch die Beratung seiner Kunden hat im Sinne dieser Vorschriften zu geschehen.
Produkte von IGNITEC GMBH dürfen von Kunden nur in einwandfreiem Zustand und ausschließlich entsprechend den gesetzlichen, bzw. behördlichen Vorschriften, Anordnungen und Zulassungsbedingungen, in Verkehr gebracht, bzw. weitergeliefert und eingebaut werden. Im Falle der Weitergabe der Produkte ist die Verpflichtung zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere über die Befugnis zur Vornahme eines Einbaus oder sonstigen Be- und Verarbeitung, der von IGNITEC GMBH gelieferten Produkte, nachweislich zu überbinden. Gebrauchsanleitungen bzw. Bedienungsanleitungen, Angaben über den Verwendungs- und Einsatzbereich und sonstige Produktinformationen sind beim Weiterverkauf mit dem Produkt mitzuliefern.
Der Kunde ist weiters verpflichtet, jene Unterlagen und urkundlichen Nachweise, die zur Beurteilung und Abwehr von Produkthaftungsansprüchen erforderlich sind, vom Zeitpunkt des Inverkehrbringens, bzw. der Weiterlieferung des Produktes, mindestens zehn Jahre hindurch aufzubewahren und sie an IGNITEC GMBH auf Verlangen herauszugeben. Der Kunde hat die Verpflichtung, IGNITEC GMBH über alle ihm bekannt gewordenen Fehler der Produkte und Produktinformationen von IGNITEC GMBH unverzüglich schriftlich zu informieren. Sofern der Fehler bei eingehender Prüfung für den Kunden erkennbar gewesen wäre und der Kunde dieses Produkt dennoch weitergegeben hat, ist eine Haftung von IGNITEC GMBH ausgeschlossen. Der Kunde hält IGNITEC GMBH schad- und klaglos, wenn IGNITEC GMBH wegen Fehlern an Produkten oder Produktinformationen belangt wird, die der Kunde hergestellt, verändert oder bearbeitet hat.
Es obliegt dem Kunden, den Stand von Wissenschaft und Technik hinsichtlich der Eigenschaften der Produkte von IGNITEC GMBH, insbesondere was die Sicherheit derselben anbelangt, selbständig zu verfolgen. Sollte dabei der Verdacht eines Widerspruchs zu den Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen, bzw. Bedienungsanleitungen, Anwendungsmöglichkeiten, usw. von IGNITEC GMBH erkennbar sein, hat der Kunde IGNITEC GMBH darüber unverzüglich schriftlich zu informieren und die Auslieferung von Produkten, die diesen geänderten Stand der Wissenschaft und Technik im Hinblick auf die Sicherheit der Produkte nichtmehr entsprechen, sofort zu unterlassen.
§ 13 Geistiges Eigentum
Alle Unterlagen, insbesondere Muster, Modelle und Zeichnungen, die dem Kunden überlassen worden sind, bleiben materielles und geistiges Eigentum von IGNITEC GMBH und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Diese sind zusammen mit etwa angefertigten Kopien und Nachbildungen, die nur mit unserer ausdrücklichen Einwilligung hergestellt werden dürfen, unaufgefordert nach Erledigung der Anfragen oder Bestellungen auf Kosten des Kunden zurückzusenden. Ebenso behält sich IGNITEC GMBH alle Rechte an nach den Angaben von IGNITEC GMBH angefertigten Zeichnungen, vor. Der Kunde haftet für alle Schäden und Nachteile, die IGNITEC GMBH aus der Verletzung ihrer Schutzrechte entstehen. Die Vereinbarung einer Pönale im Einzelfall bleibt vorbehalten. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung von IGNITEC GMBH möglich, wobei der Dritte sich gegenüber IGNITEC GMBH zur Geheimhaltung verpflichten muss.
§ 14 Datenschutz
Der AN verpflichtet sich, die Vorschriften der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG) zu beachten, die Vertraulichkeit zu wahren und geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten zu implementieren. Der AN hat seine bei dem Vertrag eingesetzten Mitarbeiter und Subunternehmer schriftlich auf das Datengeheimnis zu verpflichten und auf Anforderung nachzuweisen. Außerdem hat der AN die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, damit die datenschutzrechtlichen Anforderungen gewährleistet werden. Personenbezogene Daten sind vom Auftragnehmer bei Beendigung des Vertrages zu löschen.
Der AN ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von IGNITEC GMBH nicht berechtigt, Informationen über eine beabsichtigte oder bestehende vertragliche Zusammenarbeit zu Referenz- oder Marketingzwecken zu verwenden. Auch das Fotografieren auf Grundstücken bzw. Baustellen der IGNITEC GMBH sowie diesbezügliche Veröffentlichungen jeglicher Art sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von IGNITEC GMBH untersagt.
Der AN erteilt seine Zustimmung zur Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung seiner aus dem Geschäftsfall entnommenen persönlichen Daten. Weitere Informationen zu den Verarbeitungstätigkeiten der IGNITEC GMBH finden sich in unserer Datenschutzerklärung, welche über unseren Internetauftritt www.ignitec.at abrufbar ist.
§ 15 Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Als Erfüllungsort gilt der Sitz der Hauptverwaltung von IGNITEC GMBH, sofern nichts anderes vereinbart wird. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten wird als ausschließlicher Gerichtsstand Wiener Neustadt, Österreich, vereinbart.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB ungültig, unwirksam, gesetzwidrig oder undurchsetzbar sein, so hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Für einen solchen Fall ist die ungültige, unwirksame, gesetzwidrige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommen.